Die Straßenverkehrsdelikte sind in den §§ 315- 316 StGB geregelt. Die strafrechtlichen Delikte im Verkehr sind 315b, 315c und 316 StGB. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und die Gefährdung des Straßenverkehrs sind sog. Gefährdungsdelikte, wohingegen die Trunkenheit im Verkehr ein Dauerdelikt ist.
§ 315b erfasst Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr hineinwirken. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Normen § 315b und § 315c. Verhaltensweise innerhalb des Verkehrs werden nur dann als Eingriff von außen beurteilt, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr „pervertiert“ ist. Das bedeutet, dass es gerade nicht mehr auf die Teilnahme am Straßengeschehen ankam, sondern ein gänzlich anderer Zweck verfolgt wurde. Die Tathandlung, die der Täter bei § 315b vornimmt, muss zum einen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert führen.
Anders als die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist § 315c StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt. Welche Verhaltensweisen strafbar sind, hat der Gesetzgeber in der Norm aufgezählt. Es handelt sich hierbei um die sog. "7 Todsünden im Straßenverkehr".
Im Zusammenahng mit Alkohol am Steuer sind hier besonders die Blutalkohol-Werte von Bedeutung.
1,1 Promille führt zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Dies bedeutet, dass der eingetretene Schaden bzw. die Gefährdung unwiderleglich durch den Alkoholkonsum verursacht wurde.
Bei Radfahrern liegt diese Grenze bei 1,6 Promille.
Liegen die BAK-Werte unter dieser Grenze, spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit und es müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Dies mag zwar zunächst günstig für Beschuldigte klingen, jedoch reichen hierfür schon glasige Augen, Schlangenlinien und überhöhte Geschwindigkeit aus.
In jedem Fall muss sich die abstrakte Gefahr des Alkoholeinflusses realisiert haben, sodass 315c im Prinzip die Steigerung des § 316 ist.
Wie in jedem Fall einer strafrechtlichen Ermittlung ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Ebenso bedeutsam in der Praxis ist die "Fahrerflucht", die das Gesetz als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kennt. Dieses Delikt ist oft schneller verwirklicht als man denkt, da es offen schon durch Unachtsamkeit passieren kann.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Nach § 315c StGB wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt obwohl er dazu nicht in der Lage ist, oder wer sich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig verhält, und wer dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Es genügt der bloße Eintritt einer Gefährdung von Personen oder Sachen, damit der Straftatbestand vollendet ist. Zudem muss der Täter explizit Führer eines Fahrzeugs sein. § 315c StGB ist deshalb auch ein eigenhändiges Delikt. Schutzgut des § 315c StGB ist neben dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum anderer Personen vor allem die Allgemeinheit, die vor gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr geschützt werden soll.
1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 StGB schützt den Straßenverkehr und ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet, dass allein die mögliche Gefahr durch das Fahren unter Alkoholeinfluss bestraft wird. Es muss gerade nicht erst zu einem Schadenseintritt kommen. Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
Eine Besonderheit ist, dass wenn eine fahrlässige Fahrt in einen Unfall mündet, wird regelmäßig danach eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt angenommen, da man davon ausgeht, dass auch der betrunkene Fahrer nach einem Unfall seine Verkehrsuntüchtigkeit erkennt und entsprechend nur dann weiterfährt, wenn er den Willen dazu gefasst hat.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Fahrerflucht nach § 142 StGB ist unter Strafe gestellt, weil sie das private Aufklärungsinteresse von Unfallbeteiligten zur Verwirklichung von zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. Ziel der Norm ist es, die Verkehrsteilnehmer an der Fahrerflucht zu hindern, um die Feststellung der Personalien zu ermöglichen. Außerdem soll dadurch die Aufklärung des Unfallhergangs erleichtert werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten aus einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
Das BVerfG hat zur Fahrerflucht Stellung beziehen müssen. Denn in dieser Norm trifft ein Interesse der Allgemeinheit auf einen bedeutsamen Grundsatz des Strafrechts, den sog. “nemo tenetur-Grundsatz”. Dieser Grundsatz gibt Ihnen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Gefahren des Massenverkehrs Vorrang vor der straflosen Selbstbegünstigung haben.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Folgende Straftaten sind Verkehrsstraftaten:
Sind Sie Beschuldigter einer solchen Straftat, gilt eine goldene Regel:
Schweigen Sie und beauftragen Sie einen Anwalt für die Akteneinsicht !
Hier ist es wichtig, den strafrechtlichen Vorwurf zu entkräften und Sie nicht in die Gefahr einer Freiheitsstrafe laufen zu lassen. Rechtsanwalt Wenzel übernimmt für Sie die Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft, und wenn nötig die Verteidigung gegenüber dem Gericht.
Und vergessen Sie nicht: Bei einem Strafverfahren steht stets der Entzug der Fahrerlaubnis auf dem Spiel!