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Anordnung eines Fahrverbots - Anwalt Verkehrsrecht Berlin

 

Jeder strafrechtliche Vorwurf kann mittlerweile verkehrsrechtliche Folge für Sie haben an. Es ist möglich, dass die Staatsanwaltschaft ein Fahrverbot als sog. "Nebenstrafe" beantragt. Gibt es einen verkehrsspezifischen Zusammenhang bei einer Tat, so droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine monatelange Sperre zur Neuerteilung.  

Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldbehörde (oder wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt: das Amtsgericht) ein Fahrverbot für 1 bis 3 Monate anordnen.

 

Achtung: Das Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis sind zwei unterschiedliche Dinge. Beim Fahrverbot erlischt die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht. Nach Ablauf des Fahrverbotes ist der Betroffene wieder berechtigt ein Kraftfahrzeug zu führen.

 

Tipp: Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Ordnungswidrigkeit nicht schon ein Fahrverbot verhängt wurde, kann man selbst bestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Einzige Bedingung: Das Fahrverbot hat innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zu beginnen.

 

Achtung! Wer trotz Fahrverbots ein Kfz führt, kann gemäß § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Entzug der Fahrerlaubnis

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Will man also nach Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man sie - gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist - wieder neu beantragen.

Die Fahrerlaubnis kann sowohl von

  • Strafgerichten oder
  • der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden.

 

a) Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Im Rahmen eines Strafverfahrens kann das Gericht neben dem eigentlichen Strafausspruch auch die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

 

b) Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die Fahrerlaubnis auch durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden

  • aufgrund von Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister
  • oder aufgrund anderweitig festgestellter Nichteignung oder Nichtbefähigung

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund festgestellter Nichteignung

Wird der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zur Teilnahme am erlaubnispflichtigen Straßenverkehr geeignet ist - z.B. weil er harte Drogen konsumiert - so wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Bei bloßen Eignungszweifeln kann die Behörde bestimmte Maßnahmen zur Klärung der Zweifel anordnen, z.B. die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Hierfür setzt die Behörde eine Frist. Lässt der Fahrerlaubnisinhaber die Frist ungenutzt verstreichen, kann die Behörde i.d.R. von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund festgestellter Nichteignung gilt keine Sperrfrist, d.h. der Betroffene kann unmittelbar nach dem erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dies ist allerdings nur dann ratsam, wenn er die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, entkräften kann; bei Drogenfahrten beispielsweise durch die von der Behörde geforderten Abstinenznachweise.

 

 

Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerscheins

Wenn der Führerschein entzogen und eine Sperre angeordnet wurde, wird nach Ablauf der Sperrfrist die Fahreignung des Betroffenen nicht automatisch wiederhergestellt. Die Führerscheinbehörde prüft dann erst, ob der Betroffene die erforderliche charakterliche Fahreignung wiedererlangt hat oder nicht.

 

Entzieht das Strafgericht einem Straftäter die Fahrerlaubnis, weil es davon ausgeht, dass der Angeklagte charakterlich nicht geeignet ist, als Kfz-Führer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, so setzt es gleichzeitig eine die Führerscheinbehörde bindende Sperrzeit fest, innerhalb derer dem Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis nicht wieder erteilt werden darf.

 

Gesetzestext zu den Nebenstrafen hinsichtlich Führerschein und Fahrerlaubnis:

 

Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 StgB 

 

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.

der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

1a.

des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),

2.

der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3.

des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4.

des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

 

§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

 
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

 

 

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